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   BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84   

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BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84 (https://dejure.org/1988,117)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1988 - 2 BvR 638/84 (https://dejure.org/1988,117)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 2 BvR 638/84 (https://dejure.org/1988,117)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    § 10b EStG

  • openjur.de

    § 10b EStG

  • Wolters Kluwer

    Steuern - Chancengleichheit - Politische Parteien - Wählervereinigungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung von Beiträgen und Spenden an kommunale Wählervereinigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 350
  • NJW 1989, 285
  • NVwZ 1989, 243 (Ls.)
  • WM 1988, 1863
  • DVBl 1989, 147
  • DB 1988, 2609
  • BStBl II 1989, 67
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Das Gebot der grundsätzlich strengen Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes müsse - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) ausgeführt habe - nicht nur im Verhältnis der politischen Parteien zueinander, sondern auch gegenüber anderen Gruppen oder Bewerbern, die mit den politischen Parteien um Wählerstimmen kämpften, gelten.

    Dies sei indes durch die angegriffene Vorschrift in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise geschehen; durch sie sei die schon früher bestehende, den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) bildende Steuervergünstigung für politische Parteien mit Wirkung ab 1984 massiv angehoben worden.

    Er hat mitgeteilt, die Bundesregierung gehe von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Rechts aus, erwäge jedoch im Blick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92), ob wegen der zwischenzeitlichen Erweiterung der steuerlichen Begünstigung politischer Parteien eine steuerliche Absetzbarkeit von Geldzuwendungen an freie Wählergemeinschaften vorzusehen sei.

    Eine andere Auslegung ist - wie der Senat bereits zum insoweit inhaltsgleichen § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) - EStG 1979 - dargelegt hat (BVerfGE 69, 92 [104 f.]) - angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht möglich.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfGE 69, 92 [105]) bildet den Maßstab für die Prüfung, ob Vorschriften der in Rede stehenden Art mit dem Grundgesetz vereinbar sind, Art. 3 Abs. 1 GG in seiner vom Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) gebotenen strengen, formalen Auslegung.

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für dessen Vorfeld, insbesondere für mittelbare staatliche Finanzierungshilfen zugunsten der politischen Parteien und der mit ihnen auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Gruppen durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. im einzelnen BVerfGE 69, 92 [106 f.]; 73, 40 [89]).

    Ebensowenig darf er dadurch bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Prozeß der politischen Willensbildung einräumen als anderen (vgl. BVerfGE 69, 92 [108]).

    Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an Kommunalwahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlaß nimmt, Beiträge und Spenden an politische Parteien gegenüber Geldzuwendungen an kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies - auch angesichts der Erstattung von Wahlkampfkosten an die an den Wahlen zum Bundestag, zu den Landtagen und zum Europäischen Parlament teilnehmenden Parteien - in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 69, 92 [108 ff.]).

    Der aufgrund der Regelung des § 10b Abs. 2 EStG 1979 den Parteien mittelbar zugutekommende - und den sogenannten Rathausparteien vorenthaltene - staatliche Steuerverzicht führte nach der Entscheidung des Senats vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92 [111 f.]) nicht zu einer verfassungsrechtlich ins Gewicht fallenden Differenzierung des Rechts der Bürger auf Teilhabe an der politischen Willensbildung im kommunalen Bereich und auch nicht zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung der Chancengleichheit der im Wettbewerb um Wählerstimmen stehenden politischen Parteien und Wählergruppen.

    Damit hat der den politischen Parteien mittelbar zugutekommende staatliche Steuerverzicht - im Unterschied zu der davor bestehenden Rechtslage (dazu BVerfGE 69, 92) - ein Ausmaß erreicht, das im Verhältnis zu den von dieser Begünstigung ausgeschlossenen kommunalen Wählervereinigungen verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden kann, und zwar um so weniger, als auch das die kommunale Ebene aussparende System der Wahlkampfkostenerstattung nur die politischen Parteien erfaßt.

    So kann er die steuerliche Begünstigung von finanziellen Zuwendungen an politische Parteien auf ein Ausmaß zurückführen, das der früheren Rechtslage nach § 10b Abs. 2 EStG 1979 entspricht, und die steuerliche Nichtberücksichtigung von Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen beibehalten; dies wäre, wie in dem Beschluß des Senats vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 92) ausgeführt, verfassungsrechtlich unbedenklich.

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Zu § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) entschieden: Die Vorschrift sei mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als danach die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke nach bestimmten Vomhundertsätzen des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens oder der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter bemessen werde; sie verletze Art. 3 Abs. 1 GG ferner insoweit, als die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht auf einen für alle Steuerpflichtigen gleichen Höchstbetrag begrenzt sei, der 100 000 DM nicht überschreiten dürfe; bis zu einer gesetzlichen Neuregelung sei § 10b EStG im Wege vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 Abgabenordnung) mit der Maßgabe anzuwenden, daß Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke für jeden Steuerpflichtigen - unter Wegfall der Begrenzungen auf die bisher vorgesehenen Vomhundertsätze - bis zu einem Höchstbetrag von 100 000 DM abzugsfähig seien.

    Das Recht auf Chancengleichheit gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für dessen Vorfeld, insbesondere für mittelbare staatliche Finanzierungshilfen zugunsten der politischen Parteien und der mit ihnen auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Gruppen durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden (vgl. im einzelnen BVerfGE 69, 92 [106 f.]; 73, 40 [89]).

    Sie führen zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens, nach dessen Höhe sich die zu entrichtende Steuer bemißt, und zwar nach der ursprünglichen, vom Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 14. Juli 1986 (BVerfGE 73, 40) für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Fassung des Gesetzes bis zur Höhe von 5 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 v.T. der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Dieses Gebot steht einer Einfügung der Parteien in den Bereich der organisierten Staatlichkeit und damit auch einer völligen oder überwiegenden Deckung ihres Geldbedarfs aus öffentlichen Mitteln entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]).
  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Eine mittelbare staatliche Parteienfinanzierung dieser Art eröffnet den staatlichen Organen keine Möglichkeit unangemessener Einflußnahme, die die Parteien mit dem staatsorganschaftlichen Bereich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verschränken würde (vgl. BVerfGE 24, 300 [359 f.]).
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der festgestellte Verstoß der durch die §§ 10b, 34g EStG i.d.F. von Art. 4 Nrn. 3 und 4 ÄndG getroffenen Regelung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf Chancengleichheit mit den zu ihm im Wettbewerb stehenden politischen Parteien führt im vorliegenden Falle angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zur Nichtigerklärung dieser Vorschriften (vgl. etwa BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 41, 399 [425 f.]; 61, 43 [68]).
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der festgestellte Verstoß der durch die §§ 10b, 34g EStG i.d.F. von Art. 4 Nrn. 3 und 4 ÄndG getroffenen Regelung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf Chancengleichheit mit den zu ihm im Wettbewerb stehenden politischen Parteien führt im vorliegenden Falle angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zur Nichtigerklärung dieser Vorschriften (vgl. etwa BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 41, 399 [425 f.]; 61, 43 [68]).
  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der festgestellte Verstoß der durch die §§ 10b, 34g EStG i.d.F. von Art. 4 Nrn. 3 und 4 ÄndG getroffenen Regelung gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 9, 28 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Grundrecht des Beschwerdeführers auf Chancengleichheit mit den zu ihm im Wettbewerb stehenden politischen Parteien führt im vorliegenden Falle angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zur Nichtigerklärung dieser Vorschriften (vgl. etwa BVerfGE 28, 227 [242 f.]; 41, 399 [425 f.]; 61, 43 [68]).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der Beschwerdeführer ist in dem hier erforderlichen Umfang "grundrechtsfähig" und befugt, zur Verteidigung des von ihm als verletzt gerügten Grundrechts Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGE 53, 366 [386 ff.]).
  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Auch wenn ein fachgerichtlicher Rechtsweg unmittelbar gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Norm nicht eröffnet ist, ist der Beschwerdeführer gehalten, einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte zu suchen, sofern dies möglich und dem Beschwerdeführer zumutbar ist (vgl. BVerfGE 71, 305 [335 ff.]).
  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84
    Der Beschwerdeführer ist gleichwohl selbst betroffen, weil die angegriffene Regelung ihn rechtlich, also nicht bloß mittelbar faktisch berührt, ihn mithin nicht lediglich eine Reflexwirkung der Norm trifft (vgl. BVerfGE 6, 273 [278]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.1988 - 1 BvR 155/85, 1 BvR 1070/85, 1 BvR 1078/85, 1 BvR 1083/85, 1 BvR 155   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pressefreiheit - Auskunftsanspruch - Öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 382
  • NVwZ 1989, 243 (Ls.)
  • afp 1988, 235
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu der Reichweite presserechtlicher Auskunftsansprüche bereits entschieden (vgl. BVerfGE 50, 234 ; 91, 125 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u. a. -, NJW 1989, S. 382; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, S. 503 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, NJW 2014, S. 3711 ).
  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2002 - 2 BvR 1837/00 -, veröffentlicht in Juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1978 - 1 C 33/78 -, DÖV 1979, S. 299 f.; Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 101 Rn. 16; Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 258; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 21e Rn. 99).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2012 - 5 A 166/10

    WDR muss einem Pressejournalisten Auskunft geben

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 1985 - 4 A 1050/81 -, DÖV 1986, 82; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1985 - 5 B 5.83 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Oktober 1981 - X 2365/79 -, NJW 1982, 668, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310, sowie BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u. a. -, NJW 1989, 382; Groß, DÖV 1997, 133, 142; krit. Kull, AfP 1985, 75 ff. sowie Schoch, AfP 2010, 313, 317.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u. a. -, NJW 1989, 382.

  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung

    Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, den gesetzlichen Richter so eindeutig und genau wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen, die das bisherige Recht über den gesetzlichen Richter ändern, nicht aus (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 f.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Band V, Art. 101 Rn. 24; Degenhart, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 101 Rn. 16; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 101 Rn. 4).

  • BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 1837/00

    Zulässige Änderung eines Geschäftsverteilungsplans für anhängige Verfahren -

    Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, den gesetzlichen Richter so eindeutig und genau wie möglich im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen, die das bisherige Recht über den gesetzlichen Richter ändern, nicht aus (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 f.).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht daher einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, also außer anhängigen Verfahren auch eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, S. 382 ; Maunz, in: Maunz/Dürig/Herzog, Kommentar zum Grundgesetz, Band V, Art. 101 Rn. 24; Degenhardt, in: Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 101 Rn. 12; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Kommentar zum Grundgesetz, Band III, Art. 101 Rn. 18; Wassermann, in: Alternativkommentar zum Grundgesetz, 3. Auflage, Art. 101 Rn. 16; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 101 Rn. 4).

  • VG Mainz, 11.05.2016 - 3 K 636/15

    Zugang zu Forschungsmittelverträgen durch Medienvertreter; Informationsfreiheit

    Danach gelten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten trotz ihrer Rechtsform und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht als Behörden im Sinne der medienrechtlichen Auskunftsansprüche, da sie selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 - 1 BvR 155/85 -, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139/81 -, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 28 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 166/10 -, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.).

    Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Auskunftsanspruch gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch zum Zwecke der Verbesserung der Wettbewerbssituation der mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk konkurrierenden privaten Massenmedien geltend gemacht werden und dadurch die Wettbewerbssituation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschlechtern könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.7.1988 - 1 BvR 155/85 -, NJW 1989, 382; BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139/81 -, BVerwGE 70, 310 und juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 9.2.2012 - 5 A 166/10 -, NVwZ 2012, 902 und juris Rn. 27 ff.).

  • VG Köln, 19.11.2009 - 6 K 2032/08

    Auskunftsanspruch gegen den WDR

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310; BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -, NJW 1989, 382; OVG NRW, Urteil vom 19.08.1985 - 4 A 1050/81 -, DÖV 1986, 82.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.1988 - 1 BvR 155/85 -.

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 30.12

    Informationszugang; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Ausgestaltung der

    Auf die Einordnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in allgemeine staatsorganisationsrechtliche Kategorien kommt es folglich hier nicht an (siehe hierzu auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. - NJW 1989, 382 und vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 - NVwZ 2004, 472; Schoch, AfP 2010, 313 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2016 - 5 A 987/14

    Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs über Prüfung des WDR

    vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Februar 2012- 5 A 166/10 -, DVBl. 2012, 568 = juris, Rn. 27 ff., und vom 19. August 1985 - 4 A 1050/81 -, DÖV 1986, 82; OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1985- 5 B 5.83 -, juris (nur Leitsatz); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Oktober 1981 - X 2365/79 -, NJW 1982, 668, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = NJW 1985, 1655 = juris, Rn. 14 ff., sowie BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 1988 - 1 BvR 155/85 u.a. -, NJW 1989, 382.
  • VGH Bayern, 07.08.2006 - 7 BV 05.2582

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber LfA Förderbank Bayern

    Erst recht kann bereits die Organisation einer Stelle als Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts auf mittelbare Staatsverwaltung und damit auf die Behördeneigenschaft dieser Stelle im Sinne der Pressegesetze schließen lassen (institutioneller Behördenbegriff), es sei denn, die Organisationsform ist gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung eines Grundrechts gewählt worden (s. hierzu BVerwG v. 13.12.1984 NJW 1985, 1655; BVerfG v. 20.7.1988 NJW 1989, 382, jeweils entschieden für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten).
  • BSG, 25.11.2014 - B 1 KR 10/14 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bedürfnis für die Klärung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2017 - 2 A 2885/15

    Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich; Festsetzung eines

  • LAG Düsseldorf, 09.12.2010 - 3 Ta 654/10

    Versagung der Prozesskostenhilfe für insolvente juristische Person bei fehlendem

  • VG Arnsberg, 30.01.2009 - 12 K 1088/08

    Journalist hat Anspruch auf Auskunft gegen Verwaltung des Kreises

  • VG München, 24.05.2004 - M 22 E 04.799

    Anordnungsgrund bei presserechtlichen Auskunftsverlangen; Einordnung der LfA

  • FG Baden-Württemberg, 02.10.2003 - 10 K 309/98

    Besteuerung der Tätigkeit einer in Frankreich wohnenden, für eine deutsche

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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 24.06.1988 - 10-VII-86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4254
VerfGH Bayern, 24.06.1988 - 10-VII-86 (https://dejure.org/1988,4254)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.06.1988 - 10-VII-86 (https://dejure.org/1988,4254)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juni 1988 - 10-VII-86 (https://dejure.org/1988,4254)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 243
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2004 - VfGBbg 230/03

    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Anhörung;

    Die Gemeinde kann deshalb verlangen, daß - unbeschadet der dem Gesetzgeber insoweit zuzugestehenden Freiräume - die dauernde Eignung der Gemeinde, wie sie aus der Gemeindegebietsneugliederung hervorgeht, für die Wahrnehmung der künftigen Verwaltung nicht ernsthaft in Frage zu stellen ist und daß die neue bzw. vergrößerte Gemeinde ohne Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, etwa durch systemwidriges Unterlassen der Eingliederung weiterer Gemeinden, gebildet wird (vgl. dazu VerfGH NW, Urt. vom 7. Dezember 1973 - VerfGH 18/72 -, DVBl 1974, 517 [Nettelstedt]; s. auch BayVerfGH, Urt. vom 29. Oktober 1980 - Vf. 2-VII-78 -, VwRspr 32, 257; BayVGH, Beschl. vom 3. März 1977 - Nr. 65 V 76 -BayVBl 1979, 146; vgl. demgegenüber BayVerfGH, Entsch. vom 24. Juni 1988 - Vf.10-VII/86 -, NVwZ 1989, 243 bei Rüge der aufnehmenden Gemeinde, das eingegliederte Gemeindegebiet sei zu klein).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2022 - 1-VI-22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Berufsbetreuers gegen Ablehnung seines

    Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes umfasst in der Regel keine Willkürrüge (vgl. VerfGH vom 31.8.2010 - Vf. 55-VI-09 - juris Rn. 45; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 56; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 - juris Rn. 53; vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen einer Verletzung des Gleichheitssatzes im engeren Sinn und des daraus abgeleiteten allgemeinen Willkürverbots auch VerfGH vom 24.6.1988 NVwZ 1989, 243/244).
  • VerfGH Bayern, 07.07.2020 - 68-VI-19

    Fortsetzung eines Landpachtverhältnisses über Hof- und Betriebsflächen

    Dies beinhaltet allenfalls die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes, nicht aber eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (vgl. hierzu bereits oben d)); die Rüge einer Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes umfasst in der Regel keine Willkürrüge (vgl. VerfGH vom 31.8.2010 - Vf. 55-VI-09 - juris Rn. 45; Rüfner in Bonner Kommentar, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 19; vgl. zur Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen einer Verletzung des Gleichheitssatzes im engeren Sinn und des daraus abgeleiteten allgemeinen Willkürverbots auch VerfGH vom 24.6.1988 NVwZ 1989, 243/244).
  • VerfGH Bayern, 24.08.2022 - 9-VI-21

    Prüfungsumfang des Landesverfassungsgerichtes bei Verfassungsbeschwerden gegen

    Das allgemeine Willkürverbot in dieser Ausprägung wird zwar wie der Gleichbehandlungsgrundsatz im engeren Sinn durch Art. 118 Abs. 1 BV garantiert, ist aber von diesem zu unterscheiden (vgl. VerfGH vom 24.6.1988 NVwZ 1989, 243/244; VerfGHE 68, 55 Rn. 30 m. w. N.; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 118 Rn. 102 und 119).
  • VerfG Brandenburg, 18.05.2006 - VfGBbg 278/03

    Gemeindegebietsreform; kommunale Selbstverwaltung; Verhältnismäßigkeit;

    vom 24. Juni 1988 - Vf.10-VII/86 -, NVwZ 1989, 243 bei Rüge der "aufnehmenden" Gemeinde, das eingegliederte Gemeindegebiet sei zu klein).
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